Satzung des Verbands Deutscher Sprecher:innen e.V.
Stand: 13.04.2024
1 Name, Sitz
(1) Der Verband führt den Namen „Verband Deutscher Sprecher:innen e.V.“.
(2) Er ist unter der Registernummer VR 4853 im Vereinsregister des Amtsgerichtes Krefeld eingetragen.
(3) Der Verband hat seinen Sitz aktuell in Krefeld.
(4) Das Geschäftsjahr des Verbandes ist das Kalenderjahr.
2 Zweck, Aufgaben
(1) Zweck des Verbands ist die Förderung der beruflichen und wirtschaftlichen Interessen von Werbe- und Synchronsprecher:innen, Voice-Over-Sprecher:innen und OFF-Sprecher:innen, die in der Bundesrepublik Deutschland tätig sind, durch Interessenvertretung gegenüber Produktionshäusern und deren Auftraggebern, sowie gegenüber Legislative und Exekutive auf allen politischen Ebenen. Dazu gehört auch der Abschluss von Gemeinsamen Vergütungsregeln nach § 36 UrhG, von Tarifverträgen sowie sonstigen kollektivvertraglichen Vereinbarungen.
(2) Bei Rechtsfragen, die die Mehrheit der Verbandsmitglieder betreffen, kann der Vorstand die Erstellung juristischer Gutachten in Auftrag geben.
(3) Mittel des Verbands dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Verbands. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Bei Auflösung oder Aufhebung des Verbands oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Verbands an die zu diesem Zeitpunkt vorhandenen Mitglieder zu gleichen Teilen.
3 Eintritt von Mitgliedern
(1) Mitglied des Verbands kann werden, wer das 18. Lebensjahr vollendet und als haupt- oder nebenberufliche/r Sprecher/in in Deutschland tätig ist.
(2) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem/der Antragsteller/in die Gründe mitzuteilen.
4 Austritt von Mitgliedern
(1) Ein Mitglied kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands aus dem Verband mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten austreten; ansonsten endet die Mitgliedschaft durch Tod, Ausschluss oder Streichung von der Mitgliederliste.
(2) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder Umlagen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung ein Monat verstrichen ist und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss über die Streichung soll dem Mitglied mitgeteilt werden.
(3) Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Verbands verletzt, kann es ebenfalls durch Beschluss des Vorstands aus dem Verband ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung muss dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme gegeben werden. Der Beschluss des Vorstands ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einzulegen. Der Vorstand hat binnen eines Monats nach fristgemäßer Einlegung der Berufung eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschließend über den Ausschluss entscheidet.
5 Mitgliedsbeitrag
(1) Bei der Aufnahme in den Verband ist eine Aufnahmegebühr zu zahlen. Außerdem werden von den Mitgliedern Jahresbeiträge erhoben. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Verbands können, mit einer Zustimmung von 3/4 Mehrheit der Mitgliederversammlung, Umlagen erhoben werden.
(2) Die Höhe und Fälligkeit der Beitragszahlung, einmaligen Aufnahmegebühr und Umlagen, die Art und Weise der Zahlung (z.B. Lastschriftverfahren, Überweisung, monatlicher Beitrag oder Jahreszahlung) bzw. die Erhebung zusätzlicher Gebühren bei Zahlungsverzug regelt eine Beitragsordnung, die vom Vorstand vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung beschlossen wird. Die Beitragsordnung ist nicht Satzungsbestandteil. Sie wird den Mitgliedern in der jeweils aktuellen Fassung über die Homepage bzw. das Forum des VDS bekanntgegeben.
(3) Der Vorstand kann in begründeten Fällen Gebühren, Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden, insbesondere wenn das Mitglied in wirtschaftliche Not gerät.
6 Juniormitgliedschaft
(1) Bewerber:innen beim Verband, die zum Zeitpunkt der Bewerbung auf Basis der Entscheidung des Vorstands noch nicht als reguläres Mitglied aufgenommen werden, da sie die Voraussetzungen noch nicht erfüllen, kann der Vorstand nach eigenem Ermessen eine Juniormitgliedschaft anbieten, um diese Newcomer zu fördern.
(2) Einschränkungen
Die Leistungen und Rechte im Verband sind für ein Juniormitglied eingeschränkt. Hierzu gehören:
kein Stimmrecht auf der Mitgliederversammlung
kein Zugang zur Rechtsschutzversicherung des Verbands
kein Zugang zum Portal XAD Spotresearch
keine Präsentation auf VDS-Stimmen.de
keine Verwendung des VDS-Gütesiegels oder Logos
keine Eigenwerbung mit der Verbandsmitgliedschaft
(3) Beendigungstatbestand
Die Juniormitgliedschaft ist auf maximal 2 Jahre zeitlich befristet. Nach Ablauf der 2 Jahre, auf Wunsch des Juniormitglieds auch früher, wird das Juniormitglied erneut durch den Vorstand begutachtet, um festzustellen, ob die Aufnahmevoraussetzungen nun erfüllt sind und die Juniormitgliedschaft, nach positivem Entscheid des Vorstands, automatisch zu einer regulären Mitgliedschaft mit sämtlichen Leistungen und Rechten umgewandelt. Bei negativem Entscheid des Vorstands ist die Juniormitgliedschaft automatisch beendet, sämtliche Berechtigungen und Zugänge werden entfernt und es wird kein weiterer Beitrag vom Konto eingezogen. Ein Anrecht auf eine reguläre Mitgliedschaft nach Beendigung der Juniormitgliedschaft besteht nicht. Auf Anfrage kann die Juniormitgliedschaft über die 2 Jahre hinaus zu den gleichen Konditionen in Anspruch genommen werden, wenn dafür außergewöhnliche Gründe vorliegen (z.B. langwierige Krankheit). Hierüber entscheidet der Vorstand.
(4) Austritt von Juniormitgliedern
Für Juniormitglieder gelten dieselben Bedingungen für einen Austritt wie für reguläre Mitglieder (s. Nr. 4). Sie können jedoch im Gegensatz zu diesen jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands aus dem Verband mit einer Kündigungsfrist von 1 Monat vor Ablauf eines Juniormitgliedschaftsjahres austreten.
7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt, die Informationen und AGB des Sprecherverbandes zu nutzen und an den Veranstaltungen des Verbandes teilzunehmen. Die Mitglieder haben im Rahmen ihrer Betätigung im Verband die Interessen des Verbandes zu fördern.
8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung und
b) der Vorstand.
9 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem/der 1.Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden und dem/der Schatzmeister/in.
Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Jedes Mitglied des Vorstandes ist allein zur Vertretung des Verbands berechtigt. Die Alleinvertretungsmacht der Vorstandsmitglieder ist in der Weise beschränkt, dass zu Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert von über Euro 2.500,00 jeweils die Zustimmung von zwei Vorstandsmitgliedern erforderlich ist.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Vorstand wird einmal im Jahr auf Antrag der Mitgliederversammlung entlastet.
In den Vorstand können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden.
Wiederwahl ist zulässig.
Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
(2) Besondere Vertreter
Der Vorstand ist berechtigt, durch Beschluss besondere Vertreter im Sinne des § 30 BGB zu ernennen und abzuberufen.
Der zu protokollierende Vorstandsbeschluss muss den dem besonderen Vertreter zugewiesenen Aufgabenbereich klar und eindeutig bezeichnen.
Ernennung und Abberufung sind im Vereinsregister einzutragen.
Die Vertretungsmacht des besonderen Vertreters erstreckt sich allein auf den ihm zugewiesenen Aufgabenbereich. Es gelten im Übrigen die für den Vorstand geltenden Beschränkungen.
(3) Vergütung des Vorstandes
Vorstandsmitglieder dürfen für Zeit- und Arbeitsaufwand eine angemessene Tätigkeitsvergütung erhalten. Über Höhe und Gewährung der Vergütung beschließt die Mitgliederversammlung.
10 Kooptationsvereinbarung
Scheidet ein Vorstandsmitglied – gleich aus welchem Grund – vor Ablauf der Amtszeit aus oder legt sein Amt nieder, können die verbliebenen Vorstandsmitglieder bis zur nächsten regulären Vorstandswahl ein Ersatzmitglied in den Vorstand kooptieren. Der Beschluss über die Kooptation muss im Vorstand einstimmig und spätestens drei Monate nach Ausscheiden erfolgen. Wird binnen dieser Frist kein Ersatz gefunden oder kein einstimmiger Beschluss erlangt, ist der Vorstand bis zur nächsten regulären Wahl in geminderter Anzahl voll handlungsfähig. Maximal dürfen zwei Vorstandsmitglieder kooptiert werden.
11 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan.
Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfern/innen, Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
(1) Einmal in jedem Geschäftsjahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt oder die Interessen des Verbandes diese erfordern.
(2) Die Mitgliederversammlung wird von dem/der 1. Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung von einem/einer stellvertretenden Vorsitzenden, unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen in Textform, also auch E-Mail, unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift bzw. E-Mail-Adresse gerichtet war.
(3) Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens 7 Tage vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
(4) Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitglieder-versammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(5) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(6) Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet; sind diese allesamt verhindert, wird ein/e Versammlungsleiter/in aus der Mitgliederversammlung heraus mit einfacher Mehrheit gewählt.
(7) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
(8) Die Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handaufheben; wenn 1 / 3 der erschienenen Mitglieder dies verlangt, muss schriftlich (geheim) abgestimmt werden.
(9) Über alle Beschlüsse der Tagesordnung entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
(10) Bei Vorstandswahlen kann ein kombiniertes Wahlverfahren durchgeführt werden, in dem neben der Stimmabgabe in der Mitgliederversammlung auch schriftlich gewählt wird (Briefwahl). Die Einleitung des kombinierten Wahlverfahrens erfolgt durch Vorstands-beschluss, der durch einfache Mehrheit herbeigeführt werden muss. Den Mitgliedern sind entsprechende Wahlvorschläge durch den amtierenden Vorstand spätestens drei Wochen vor Durchführung der Mitgliederversammlung mitzuteilen (es gilt das Datum des Poststempels der Absendung der Unterlagen). Die Mitglieder können ihr Wahlrecht bis spätestens eine Woche vor Durchführung der Mitgliederversammlung durch Übersendung des vorbereiteten Wahlzettels (es gilt der Zugang des Wahlzettels beim/bei der 1. Vorsitzenden) oder durch Teilnahme an der Mitgliederversammlung ausüben. Mitglieder, die von der Briefwahl keinen Gebrauch gemacht haben und an der Mitgliederversammlung teilnehmen, erhalten Einlass nur gegen Rückgabe des übersandten Wahlzettels. Die Wahlunterlagen werden mit einfachem Brief versandt. Die Auszählung der eingesandten Wahlzettel erfolgt durch den/die Versammlungsleiter/in oder den/die 1. Vorsitzende/n. Das Ergebnis der Briefwahl ist bei der Wahl in der Mitgliederversammlung dem jeweiligen Stimmergebnis für die einzelnen Mitglieder zuzuschlagen.
(11) Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidat(inn)en, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann der-/diejenige, der/die die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmzahl entscheidet das vom Versammlungsleiter / von der Versammlungsleiterin zu ziehende Los.
(12) Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
(13) Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
(14) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter / von der Versammlungsleiterin und dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen ist.
12 Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer/innen.
Diese dürfen nicht Mitglieder des Vorstands sein.
Wiederwahl ist zulässig.