In Zukunft könnten sich entwickelnde Märkte digitale Stimmnachbildungen in großer Zahl auflisten (z. B. Aufnahmestudios, Stimmdatenbanken), um ihre KI-Dienste ohne die aktive Beteiligung des Originalsprechers anzubieten, vorausgesetzt, dieser hat vor der Auflistung seiner Stimme seine Zustimmung gegeben.
Da diese Anbieter ihren eigenen Marktwert erheblich steigern, indem sie mit Premium-Stimmen für sich werben, verlangen manche Sprecher:innen eine ‚Listing-Fee‘, welche diese Marktwertsteigerung reflektiert.
Die Rechte an der digitalen Nachbildung verbleiben beim Sprecher. Die Listing Fee beinhaltet keine Nutzungsrechte. Alle Nutzungsrechte müssen getrennt von der Listing Fee oder Stimmsynthetisierung ausgehandelt und vergütet werden.
Die Einrichtung einer Listing Fee muss immer von einem Vertrag begleitet werden, der alle Einzelheiten der Zusammenarbeit, die Verwertungsgagen und strenge Transparenzvereinbarungen bezüglich der Überwachung der von einer Stimme geschaffenen Ergebnisse festlegt.